Ratgeber
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigung erhalten – gilt immer das Kündigungsschutzgesetz?
Eine Kündigung ist für Arbeitnehmer* oft ein Schock. Gleichzeitig ist sie auch für Arbeitgeber rechtlich nicht immer einfach umzusetzen. Viele denken sofort an das Kündigungsschutzgesetz. Tatsächlich ist dieses Gesetz ein sehr wichtiger Schutzmechanismus - aber es gilt nicht in jedem Arbeitsverhältnis.
Trotzdem bedeutet das nicht, dass eine Kündigung automatisch wirksam ist, nur weil das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es findet aber nur Anwendung, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Erstens muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben. Diese Zeit nennt man Wartezeit.
Zweitens muss der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig berücksichtigt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, braucht der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung einen Kündigungsgrund. Die Kündigung muss dann entweder personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt gerechtfertigt sein.
Was bedeutet das praktisch?
Gilt das Kündigungsschutzgesetz, reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis „einfach nicht mehr fortsetzen möchte“. Er muss im Streitfall darlegen und beweisen können, warum die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber zum Beispiel nachvollziehbar erklären können, warum der Arbeitsplatz weggefallen ist, ob eine Weiterbeschäftigung möglich gewesen wäre und ob die Sozialauswahl richtig durchgeführt wurde.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung stellt sich häufig die Frage, ob zuvor eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre.
Bei einer personenbedingten Kündigung - etwa wegen Krankheit - kommt es unter anderem darauf an, ob eine negative Prognose besteht und ob mildere Mittel in Betracht gekommen wären.
Wer muss was beweisen?
Im Kündigungsschutzprozess gelten wichtige Beweislastregeln.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss grundsätzlich der Arbeitgeber die Kündigungsgründe darlegen und beweisen. Das ist ein wesentlicher Vorteil für Arbeitnehmer. Denn der Arbeitgeber muss erklären können, weshalb die Kündigung rechtlich Bestand haben soll.
Arbeitnehmer müssen aber zunächst rechtzeitig reagieren. Gegen eine Kündigung muss in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam – selbst wenn sie eigentlich angreifbar gewesen wäre.
Sonderkündigungsschutz: Manche Arbeitnehmer sind besonders geschützt
Unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz gibt es besondere Schutzvorschriften für bestimmte Personengruppen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter nach der Entbindung,
- Arbeitnehmer in Elternzeit,
- schwerbehinderte Menschen,
- Betriebsratsmitglieder,
- Auszubildende nach der Probezeit,
- Pflegezeit- oder Familienpflegezeitfälle,
- sowie teilweise Datenschutzbeauftragte oder andere besonders geschützte Funktionsträger.
Bei diesen Personen gelten zusätzliche Hürden. Teilweise ist eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung einer Behörde möglich, etwa des Integrationsamts bei schwerbehinderten Menschen. In anderen Fällen besteht ein gesetzliches Kündigungsverbot, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann.
Für Arbeitgeber ist dieser Punkt besonders wichtig: Wird Sonderkündigungsschutz übersehen, kann eine Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam sein.
Was gilt, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist?
Gerade in Kleinbetrieben oder während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses greift das Kündigungsschutzgesetz häufig nicht. Das bedeutet aber nicht, dass Arbeitgeber völlig frei kündigen können.
Auch dann darf eine Kündigung nicht gegen allgemeine zivilrechtliche Grenzen verstoßen. Eine Kündigung kann zum Beispiel unwirksam sein, wenn sie sittenwidrig oder treuwidrig ist.
Das kommt etwa in Betracht, wenn eine Kündigung aus sachfremden, willkürlichen oder diskriminierungsnahen Motiven ausgesprochen wird oder wenn sie den Arbeitnehmer in besonders verwerflicher Weise benachteiligt.
Die Hürde ist allerdings deutlich höher als beim Kündigungsschutzgesetz.
Die Beweislast ist außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes schwieriger
Ein entscheidender Unterschied liegt in der Beweislast.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, muss nicht der Arbeitgeber umfassend begründen, warum die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Vielmehr muss der Arbeitnehmer konkrete Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Kündigung ausnahmsweise treuwidrig, sittenwidrig oder aus anderen Gründen unwirksam ist.
Das ist in der Praxis oft schwieriger. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Es braucht greifbare Anhaltspunkte, zum Beispiel widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers, auffällige zeitliche Zusammenhänge oder konkrete Aussagen, die auf ein unzulässiges Motiv schließen lassen.
Was sollten Arbeitnehmer nach einer Kündigung tun?
Wichtig ist zunächst: Ruhe bewahren, aber schnell handeln.
Arbeitnehmer sollten prüfen lassen, wann die Kündigung zugegangen ist, ob die Drei-Wochen-Frist läuft, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und ob Sonderkündigungsschutz besteht.
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, kann eine Prüfung sinnvoll sein. Denn es können andere Unwirksamkeitsgründe bestehen, etwa Formfehler, fehlende Vollmacht, nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung oder ein Verstoß gegen besondere Schutzvorschriften.
Was sollten Arbeitgeber beachten?
Arbeitgeber sollten vor Ausspruch einer Kündigung sorgfältig prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt, ob Sonderkündigungsschutz besteht und ob alle formellen Anforderungen eingehalten werden.
Gerade bei Kündigungen zeigt sich: Nicht nur der Kündigungsgrund ist entscheidend, sondern auch das richtige Verfahren. Formfehler oder übersehene Schutzvorschriften können dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam ist - selbst wenn es aus Arbeitgebersicht eigentlich nachvollziehbare Gründe gab.
Fazit
Das Kündigungsschutzgesetz ist ein zentraler Schutz für Arbeitnehmer, gilt aber nicht automatisch in jedem Arbeitsverhältnis. Wenn es anwendbar ist, muss der Arbeitgeber die Kündigung gut begründen und im Streitfall beweisen können.
Greift das Kündigungsschutzgesetz nicht, ist eine Kündigung dennoch nicht grenzenlos möglich. Die Anforderungen an einen Angriff gegen die Kündigung sind dann aber höher, insbesondere weil Arbeitnehmer konkrete Anhaltspunkte für Treu- oder Sittenwidrigkeit darlegen müssen.
Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Bei Kündigungen kommt es oft auf Details, Fristen und die richtige rechtliche Einordnung an.
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
08.07.2026
